Allgemeine Geschäftsbedingungen
Heinemeyer
Stahlhandel GmbH, Werkstr. 17, 76437 Rastatt
Stand:
Juli2003
1.
Geltung
Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Das Gleiche gilt für zu unserem Nachteil vom Gesetz
abweichende Bedingungen des Vertragspartners, auch wenn unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen insoweit nicht ausdrücklich auf die Geltung der
gesetzlichen Regelungen Bezug nehmen.
Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den gesetzlichen
Bedingungen zu unserem Nachteil abweichender Bedingungen des Vertragspartners
die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos ausführen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige
Geschäfte mit dem Vertragspartner.
2.
Vertragsschluss,
Vertragsinhalt, Gewichte und Verwiegungen, nachträgliche Änderungen des
Vertragsinhaltes
Unsere Angebote sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet –
freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung oder mit der Abholung bzw. mit dem Versand von bzw. an den
Kunden zustande.
An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Abbildungen und
Prospekten, behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten
zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unser Verlangen geheim zu halten.
Angebotsunterlagen sind uns auf unser Verlagen hin unverzüglich zurückzugeben,
wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht
diesbezüglich kann der Vertragspartner nicht geltend machen.
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln ist im Zweifel die
Incoterms 2000.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bestimmen sich
Güte und Maße nach den DIN- bzw. EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels
solcher Normen nach Handelsbrauch. Für die Gewichte ist die von uns oder
unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis
erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können
Gewichte ohne Wägung nach DIN-/EN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im
Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge
(Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen
oder andere sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht
üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der
Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig
auf diese verteilt.
Wir behalten uns auch nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Ware
vor, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist:
- Produktänderungen im Zuge der
ständigen Produktweiterentwicklung und –verbesserung;
- geringfügige und
unwesentliche Farb-, Form-, Design, Maß-, Gewichts- oder Mängelabweichungen;
- handelsübliche Abweichungen.
Der Vertragspartner ist
verpflichtet uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn auf keinen Fall
von seinen An- und Vorgaben abgewichen werden darf.
Wir werden uns bemühen, einem
nach Vertragsschluss vom Vertragspartner geäußerten Änderungsverlangen
bezüglich der vereinbarten Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im
Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
Soweit die Prüfung der
Änderungsverlangen (z. B. Herausnahme einzelner Positionen oder Änderung
von Verlegeplänen und Stahllisten) oder die tatsächliche Durchführung der
Änderungen Auswirkungen auf das Leistungsgefüge dieses Vertrages hat, also
insbesondere hinsichtlich Vergütung, vereinbarten Fristen oder
Abnahmemodalitäten, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der
vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Erst nach erfolgter Anpassung des
Vertrages sind wir zur Durchführung der Änderungen verpflichtet.
Kommt es bei Vertragsschluss
zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, z. B. auf Grund von
Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so ist ein Schadensersatz gemäß
§ 122 BGB unsererseits ausgeschlossen.
Der
Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Vertragspartner
wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Wir werden dem Vertragspartner
unverzüglich den Deckungsvertrag vorlegen und die daraus resultierenden Rechte
in dem erforderlichen Umfang an ihn abtreten.
3.
Preise
Wir behalten uns das Recht
vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages von
uns nicht zu vertretende Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese
werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
Sofern nichts anderes
vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss
gültigen Preislisten. Bei Verkauf von legierten Stählen sind wir berechtigt,
die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Legierungszuschläge (LZ) zu berechnen.
Für Metalle legen wir den am Bestelltag gültigen Preis zugrunde.
Die Aufpreise für die
Bearbeitung von Betonstabstahl gelten für mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad bearbeiteten Betonstabstahl gemäß den 488/DIN 1045 bzw.
bauaufsichtliche Zulassung geschnitten, gebogen, gebündelt und positioniert aus
normalen Lagerlängen von 12 – 14 m, in Transportbreiten von nicht mehr als
2,20 m. Für Fertigteilbewehrung sowie für Aufbiegungen über 2,20 m
Aufbiegungshöhe und Sonderbewährungen werden die Aufpreise nach Vorlage der
entsprechenden Biegepläne berechnet.
Die Preise für
Betonstahlmatten beinhalten keine Schneid- und Biegekosten, soweit in unserer Auftragsbestätigung
nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Bei der Abrechnung von
bearbeiteten Lagermatten wird jeweils das komplette Gewicht der Matte, bei
Listenmatten das vom Hersteller errechnete Mattengewicht zugrunde gelegt.
Verschnitt geht zu Lasten des Vertragspartners.
Sämtliche Preise und
Aufpreise basieren auf der Lieferung des gesamten für die Bewehrung erforderlichen Betonstahls und
Zubehörs.
Unsere Preise verstehen sich
im Übrigen vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ab unserem Lager Rastatt
ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstigen Nebenkosten. Die
Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich
in Rechnung gestellt. Etwa durch uns durchgeführte Anlieferung beim Kunden wird
gesondert berechnet. Eine Anlieferung durch uns setzt stets eine mit Lkw gut
und ebenerdig befahrbare Baustelle voraus. Vereinbarte Vergütung für
Anlieferung berücksichtigt nur die Wartezeit, die bei unverzüglicher Entladung
unseres Lkw mit kostenloser bauseitiger Kranhilfe erforderlich ist.
Abladezeiten über eine Stunde hinaus werden zusätzlich berechnet. Gleiches gilt
für Frachtzuschläge.
Stornierungen und Rücknahmen
von vertragsgemäß gelieferter Ware sind nur mit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung und gegen Berechnung eines Verwaltungskostenanteils
von mindestens 20 % des Bruttoverkaufspreises, mindestens jedoch € 30,00
möglich.
4.
Zahlung und
Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle zu leisten, die Einräumung
von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung. Die Zahlung ist nur bewirkt,
sobald und soweit wir über den Betrag endgültig verfügen können. Wechsel und
Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger
schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des
Wechsel- oder Scheckbetrages im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom
Vertragspartner zu tragen. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung des
Schecks bzw. Wechsels und unserer Befreiung aus jeglicher Wechselhaftung ein.
Für die Folgen des Zahlungsverzuges
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Aufrechnungsrechte stehen dem
Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Das Fehlen von
Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen (z. B. Werks-/ Abnahmeprüfzeugnisse)
berechtigt den Vertragspartner nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
Im Falle des Vorhandenseins
von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es
sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner
steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme unserer Leistungen
zu; in einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung
berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den
Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer
Mangelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche
und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht
geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem
Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferungen bzw. Leistungen steht.
5.
Unsicherheitseinrede
Wird nach Vertragsabschluss
erkennbar, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, stehen uns gegen den
Vertragspartner – unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte – folgende Rechte zu:
Wir können unsere Lieferungen
und Leistungen verweigern, bis der Vertragspartner die Gegenleistung bewirkt
oder angemessene Sicherheit für sie geleistet hat.
Wir können dem
Vertragspartner eine angemessene Frist setzen, um Zug-um-Zug gegen unsere
Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu
leisten. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Vertragsrücktritt
entsprechend § 323 BGB berechtigt.
Soweit wir unsere Lieferungen
oder Leistungen schon erbracht haben, können wir daraus resultierende, noch
nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks
hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen.
6.
Lieferung, Lieferzeit, nicht zu vertretende Lieferhindernisse,
Annahmeverzug des Vertragspartners, Lieferverzug, Unmöglichkeit
6.1 Die Lieferung erfolgt
grundsätzlich ab Werk, unverpackt, die Ware ist nicht gegen Rost geschützt.
Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen
Verpackungen auf Kosten des Vertragspartners vorgenommen. Die Transport- und
sonstigen Verpackungen können je an unserem Lager zurückgenommen werden.
6.2 Verbindlich vereinbarte Termine sind
nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt wurden.
6.3. Die Einhaltung von Liefer- und
Leistungsterminen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher dem
Vertragspartner obliegender Mitwirkungspflichten, insbesondere den Eingang vom
Vertragspartner zu liefernde Unterlagen und Informationen, die Klärung
sämtlicher technischen Einzelheiten mit dem Vertragspartner, den Eingang etwa
vereinbarter Abschlagszahlungen und ggf. die Eröffnung von Akkreditiven, das
Vorlegen behördlicher Genehmigungen und Importlizenzen voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt insoweit vorbehalten.
6.4. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist
der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Liefergegenstände unser Unternehmen
verlassen haben oder dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt
worden ist.
6.5. Von uns nicht zu vertretende
Lieferhindernisse.
6.5.1. Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund folgender Ursachen haben wir – außer in den Fällen, in denen wir
ausnahmsweise hinsichtlich Frist- oder Termineinhaltung ein Beschaffungsrisiko
oder eine Garantie übernommen haben - nicht zu vertreten, entsprechendes gilt
auch, wenn diese Ursachen bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten: Umstände höherer Gewalt sowie sonstige Leistungshindernisse, die
erst nach Vertragsabschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach
Vertragsschluss bekannt werden, und bezüglich derer wir den Nachweis führen,
dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt für uns nicht voraussehbar oder
vermeidbar waren und uns insofern kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden
trifft. Zu diesen Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldete
Kenntniserlangung erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene
Unvorhersehbar- und Unvermeidbarkeit – zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:
Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streiks, Aussperrung), Betriebsstörungen,
Stromausfall, Rohstoffverknappung, Ausfall von Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Personalmangel.
6.5.2. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche
auf Aufwendungsersatz, z. B. für Ausschussmengen, des Vertragspartners bei
Liefer- und Leistungsverzögerungen im Sinne von Ziff. 6.5.1. sind
ausgeschlossen.
6.5.3. Bei einem endgültigen Liefer- oder
Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 6.5.1. ist jede Vertragspartei zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.5.4. Bei lediglich vorübergehenden Liefer-
oder Leistungshindernissen im Sinne von Ziffer 5.4.1. sind wir berechtigt, die
Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine
unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung im Sinne von
§ 275 Abs. 3 BGB nach, sind wir zum Vertragsrücktritt
berechtigt. Das Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner nur unter den Voraussetzungen
gemäß Ziff. 5.8. unten zu.
6.5.5. Auf unser Recht zum Rücktritt findet
§ 323 Abs. 4 BGB entsprechende Anwendung. Bezüglich des
Rücktrittsrechtes des Vertragspartners gelten die Regelungen gemäß
§ 323 Abs. 4 bis 6 BGB. Für die Rechtsfolgen eines
Rücktrittes gelten § 326 BGB und die dortigen Verweise entsprechend;
bereits erfolgte nicht geschuldete Leistungen des Vertragspartners können
danach gemäß §§ 346 bis 348 BGB von diesem zurückgefordert werden.
6.6.
Von uns zu vertretende
Lieferverzögerungen
6.6.1.
Liegt im Falle der Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen kein
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits, unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor, wird unsere Haftung auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung gemäß den §§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB der Höhe nach wie folgt beschränkt: Für jede vollendete Woche Verzug ist eine
pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des
Rechnungsnettobetrages der von dem Verzug betroffenen Lieferung, maximal jedoch
insgesamt in Höhe von 5 % des Rechnungsnettobetrages geschuldet. Diese
Haftungsbegrenzung gilt nicht,
- sofern der Vertragspartner im
Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der
Leistung gebunden hat (Fixgeschäft),
- falls wir gerade in Bezug auf
die Frist- bzw. Termineinhaltung ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie
übernommen haben.
6.6.2. Unsere Haftung auf Schadensersatz statt der
Leistung gemäß § 281 BGB ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer die Lieferverzögerung
beruht auf einer durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung oder wir
haben ausnahmsweise gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ein
Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen.
6.7.
In Bezug auf unsere Haftung wegen
Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen kommen darüber hinaus die
Regelungen Ziff. 14 in Verbindung mit Ziff. 12 zur Anwendung.
6.8.
Können wir den Nachweis führen,
dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem
Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nur zu,
- wenn dieser im Vertrag den
Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung
gebunden hat (Fixgeschäft) oder
- er nachweist, dass aufgrund
der Liefer- oder Leistungsverzögerung sein Leistungsinteresse weggefallen oder
ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist,
Im Übrigen kommt § 323
Abs. 4 bis 6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts
sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 346 ff. BGB).
6.9.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, solange
die restlichen Lieferteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht
werden.
6.10.
Im
Falle der Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen wird, falls nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, unsere Haftung auf Schadensersatz und auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des Nettorechnungsbetrages
unserer Lieferungen oder Leistungen begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt
nicht, falls wir ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Darüber
hinaus gelten für unsere Haftung wegen Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder
Leistungen die Bestimmungen vorstehend Ziff. 12 in Verbindung mit Ziff. 14. Das
gesetzliche Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bei
Unmöglichkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt unberührt.
7.
Transport/ Anlieferung/
Abladung:
Übernehmen wir ausnahmsweise den Transport bzw.
Versand der Ware, so gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen
7.1.
Wir bestimmen Versandweg und – mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
Transportkosten werden gesondert, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
berechnet.
7.2.
Nach Vertragsabschluß übermittelte Angaben des Vertragspartners für die
Reihenfolge, Bündeln, Positionierung o.ä. von Teilen eines mehrteiligen
Auftrags beim Transport werden wir im Rahmen des Zumutbaren berücksichtigen.
Gleiches gilt für Angaben zur Verladung. Diese können insbesondere nur dann
berücksichtigt werden, wenn betriebstechnische, straßenverkehrstechnische und
verladetechnische Gegebenheiten nicht entgegenstehen.
7.3.
Wird der Transport auf dem vorgesehenen Wege oder zu dem vorgesehenen
Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, ohne dass dies von uns zu vertreten
wäre, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort
unserer Wahl zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Vertragspartner.
Dem Vertragspartner wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
7.4.
Wir sind nicht zur Abladung verpflichtet, diese hat der Vertragspartner
jeweils unverzüglich selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte vorzunehmen.
Evtl. Wartezeiten gehen zu lasten des Vertragspartners, die Geltendmachung von
Mehrkosten bzw. zusätzlichen Aufwendungen bzw. Schadensersatz bleibt
vorbehalten. Soweit wir bei der Abladung mitwirken, geschieht dies auf Risiko
und Gefahr des Vertragspartners. Dasselbe gilt, falls wir selbst abladen, weil
niemand für den Vertragspartner an der Verwendungsstelle anwesend ist. In
diesem Fall gilt die Ware als vollständig und ordnungsgemäß abgeliefert.
8.
Gefahrübergang/Versicherung
8.1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder
einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über, sobald die
Ware an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder
Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres
Unternehmens oder Lagers. Dies gilt auch für etwaige, auf Grund besonderer
Vereinbarung, durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfreie
erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen uns der Vertragspartner
mit dem Versand beauftragt hat.
8.2. Bei Annahme, Abnahme- oder Abrufverzug des
Vertragspartners oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von
dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen, insbesondere bei schuldhafter
Mitwirkungspflichtverletzung des Vertragspartners, geht die Gefahr eines
zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt
auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die
Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners
vertragsgemäß hätten erfolgen können.
8.3. Für die
Versicherung ist der Vertragspartner selbst verantwortlich.
9.
Abrufaufträge
9.1.
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und
Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls
sind wir berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen.
9.2.
Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind
wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können
die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen
berechnen.
9.3.
Ist die Lieferung von bearbeitetem Betonstahl nach Abruf vereinbart,
muss der jeweilige Abruf ausdrücklich mit genauer Zeitangabe erfolgen; in der
bloßen Übersendung von Verlegeplänen und Stahllisten liegt kein Abruf. Abrufe
für nach Betonierabschnitten aufgeteilte Teilmengen müssen in der Stahlliste
entsprechend gekennzeichnet sein, sonst sind sie für uns unverbindlich.
10.
Abnahme-, Abhol- oder
Abrufverzug des Vertragspartners
Kommt der Vertragspartner mit
der Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Lieferungen oder
Leistungen- auch bei eventuellen Teillieferungen oder Teilleistungen - in
Verzug oder verzögern sich die Lieferungen oder Leistungen in sonstiger Weise
aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so sind wir - unbeschadet
unserer gesetzlichen Rechte - berechtigt
- die Liefergegenstände auf
Rechnung und Gefahr des Vertragspartners einzulagern;
- nach Ablauf einer dem
Vertragspartner gesetzten angemessenen Nachfrist unter Hinweis auf unsere
Rechte anderweitig über die von dem Verzug betroffenen Lieferungen zu verfügen
und den Vertragspartner mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder von
dem Vertrag zurückzutreten.
11.
Eigentumsvorbehalt
11.1.
Bis zum Eingang aller, auch
künftiger Zahlungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner
behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor. Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den Saldo, soweit wir Forderungen
gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen
(Kontokorrent-Vorbehalt). Ware, auf die sich unser Eigentumsvorbehalt bezieht,
wird im nachfolgenden als “Vorbehaltsware” bezeichnet. Wird zur Bewirkung der
an uns für die Vorbehaltsware zu leistenden Zahlungen eine wechselmäßige
Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor
Erlöschen unserer wechselmäßigen Haftung; bei Vereinbarung des Scheck-,
Wechselverfahrens mit dem Vertragspartner erstreckt sich der Vorbehalt auch auf
die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Vertragspartner und erlischt
nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
11.2.
Der Vertragspartner ist
berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis
ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des Saldos abgetreten; gleiches
gilt für den kausalen Saldo im Fall der Insolvenz des Vertragspartners. Zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen - hiervon unberührt;
jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Vertragspartner seinen Vertragsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere
nicht in Zahlungsverzug ist.
11.3.
Sicherungsübereignung oder
Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht
gedeckt.
11.4.
Bei vertragswidrigem
Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir –
vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen - berechtigt, die
Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen
bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu
verlangen; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet; gegenüber
diesem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht durch den
Vertragspartner nicht geltend gemacht werden. In der Zurücknahme der
Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor.
Aus den vorgenannten Gründen
zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir – vorbehaltlich der
insolvenzrechtlichen Regelungen - nach vorheriger Androhung und nach
Fristsetzung angemessen verwerten; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Vertragspartners- abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Verbleibende Beträge sind an den Vertragspartner auszukehren.
Unter den Voraussetzungen,
die uns zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis des Vertragspartners
berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und
verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
11.5.
Bei Beschädigung oder
Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der
Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen; entsprechendes gilt
bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gem. § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird
die Freigabe der Vorbehaltsware ohne Prozess erreicht, können auch die dabei
entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten
der Rückschaffung gepfändeter Vorbehaltsware.
11.6.
Die Verarbeitung oder
Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl.
Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen verarbeiteten Gegenstände.
Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. An
der durch Verarbeitung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem
Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
11.7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns
nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des von uns für die
Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den
Rechnungsendbeträgen der anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen.
Erfolgte die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des
Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner
verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
11.8. Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware
nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine
Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
Haben wir aufgrund der
Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum
gemäß vorstehender Ziffer 11.5. oder 11.6. erworben, wird der Vergütungsanspruch
des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware
berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der
anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im voraus an uns abgetreten.
Im übrigen gelten für die im voraus abgetretenen
Forderungen die vorstehenden Ziffern 11.2. - 11.4. entsprechend.
11.9. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die
Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere
Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt
und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als
vereinbart.
Ist zur Entstehung solcher
Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere
Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung
und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
Darüber hinaus bleibt uns die
Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
12.
Mängelhaftung
12.1. Die Mängelhaftungsansprüche des
Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel
sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach bei
sorgfältiger Prüfung erkennbarem Auftreten schriftlich anzuzeigen. Wir werden
dem Vertragspartner auf seine Rüge hin mitteilen, ob die beanstandeten
Liefergegenstände oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber ob
abzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle
überprüft werden.
12.2. Mängelhaftungsansprüche jeder Art entfallen,
wenn die Vertragsprodukte nicht entsprechend den geltenden Einsatzbedingungen
und Richtlinien behandelt, weiterverarbeitet oder in Einsatz gebracht werden
oder eine sonstige und sachgemäße Behandlung, Verwendung oder Bearbeitung
vorliegt und der Vertragspartner in vorbenannten Fällen nicht den Nachweis
erbringt, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch vorbezeichnete
Einwirkungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung hierdurch
nicht in unzumutbarer Seite für uns erschwert wird.
12.3. Mängelansprüche des
Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
12.4. Soweit
ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zunächst zur
Befriedigung des Nacherfüllungsanspruches des Vertragspartners nach dessen Wahl
zur Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder zur Neulieferung berechtigt. Wir
sind berechtigt, Nacherfüllungsmaßnahmen durch Dritte ausführen zu lassen. Sollte eine der beiden oder
beide Arten dieser der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig
sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch
verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber
nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten
Leistung entspricht. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir sind verpflichtet, alle für
die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, einschließlich Materialkosten
für neue Rohteile, Transport-, und Arbeitskosten zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort verbracht wurde.
12.5. Bei
Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter Verzögerung
oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung
durch uns oder
Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner
Wahl berechtigt, entweder die Vergütung entsprechend herabzusetzen (Minderung)
oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
12.6. Soweit sich nachstehend
aus Ziff. 12.7. und Ziff. 12.8. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche
des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in
Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz)
ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der
Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den
Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
12.7. Der
vorstehend Ziff. 12.6. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
12.7.1.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung
unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen
beruhen;
12.7.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
12.7.3. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere
gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine
vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
12.7.4. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei
Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade
ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
12.7.5. für einen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren
Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des
Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt,
ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt;
12.7.6. Für sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen
beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
12.8. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziffer
12.7. entsprechend.
12.9. Die gesetzlichen
Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unter
Ziffer 12., insbesondere Ziffern 12.6. bis 12.8. unberührt.
13. Haftung für
Nebenpflichten
Kann
aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer
Erfüllungsgehilfen der gelieferte Gegenstand vom Vertragspartner infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss
liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten
(insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht
vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Vertragspartners die Regelungen vorstehend Ziff. 12. entsprechend.
14.
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners
14.1. Die nachstehenden
Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der
Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und
Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
14.2. Eine weitergehende – auch
außervertragliche - Haftung auf Schadensersatz, als in Ziff. 12.
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf ddie Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen
Pflichtverletzungen, Unmöglichkeit - vorbehaltlich der Regelungen
Ziffer 6.10. - und Verzug – vorbehaltlich der Regelungen Ziffer 6.6.
- sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
14.3. Die Begrenzung nach Ziff.
14.2. gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
14.4. Ein Verschulden unserer
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
14.4. Die gesetzlichen Regelungen über die
Beweislast bleiben unberührt.
14.5. Soweit die Haftung uns
gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf
die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
14.6. Der Vertragspartner
kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn
wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 12.5.
(fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch
bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des
Vertragspartners bei Verzug sind die Regelungen vorstehend Ziff. 6.5.3, 6.5.4.
und 6.8 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen
innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob
er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.
15. Verjährung
15.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und
Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem
Rechtsgrund – beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang bzw. bei Ware, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht, 30 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt
jedoch nicht, in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 479 Abs. 1
sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB.
15.2. Die Verjährungsfristen
nach Ziff. 15.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns,
die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage
des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche irgendeiner Art gegen uns
bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie eine
Verjährungsfrist von 12 Monaten.
15.3. Die Verjährungsfristen
nach Ziff. 15.1. und Ziff. 15.2. gelten nicht – jeweils einzeln ausreichend -
- im
Falle des Vorsatzes;
- wenn
wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Lieferungen bzw. Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle
der in Ziff. 15.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die
ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung
bei Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB;
-
für
Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder Freiheit;
- bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
- bei
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
- bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
15.4. Soweit nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über
den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von
Fristen unberührt.
15.5. Die Ansprüche auf
Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit
der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem
Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des
Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
16. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb,
salvatorische Klausel
16.1.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Vertragspartner
ausschließlich unser Geschäftssitz.
16.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen
– der Sitz unseres Unternehmens oder nach unserer Wahl auch der Sitz des
Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber
Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
16.3. Für alle Rechte und Pflichten aus dem
zwischen uns und dem Vertragspartner bestehenden Vertragsverhältnis kommt ausschließlich
und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG:
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom
16.4. Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten
sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem
- aufgrund von Steuervergehen
des Vertragspartners selbst oder
- aufgrund falscher oder
unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung
maßgeblichen Verhältnisse.
16.5. Sollte eine Bestimmung in diesen
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger mit uns getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
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