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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Das Gleiche gilt für zu unserem Nachteil vom Gesetz abweichende Bedingungen des Vertragspartners, auch wenn unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit nicht ausdrücklich auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen Bezug nehmen.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den gesetzlichen Bedingungen zu unserem Nachteil abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos ausführen.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner.

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Gewichte und Verwiegungen, nachträgliche Änderungen des Vertragsinhaltes

Unsere Angebote sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Abholung bzw. mit dem Versand von bzw. an den Kunden zustande.

An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Abbildungen und Prospekten, behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unser Verlangen geheim zu halten. Angebotsunterlagen sind uns auf unser Verlagen hin unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht diesbezüglich kann der Vertragspartner nicht geltend machen.

Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln ist im Zweifel die Incoterms 2000.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bestimmen sich Güte und Maße nach den DIN- bzw. EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher Normen nach Handelsbrauch. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis er folgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN-/EN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen oder an dere sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sen dung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhäl t nis mäßig auf diese verteilt.

Wir behalten uns auch nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Ware vor, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist:

  • Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung;
  • geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design, Maß-, Gewichts- oder Mängelabweichungen;
  • handelsübliche Abweichungen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn auf keinen Fall von seinen An- und Vorgaben abgewichen werden darf.

Wir werden uns bemühen, einem nach Vertragsschluss vom Vertragspartner geäußerten Änderungsverlangen bezüglich der vereinbarten Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.

Soweit die Prüfung der Änderungsverlangen (z.B. Herausnahme einzelner Positionen oder Änderung von Verlegeplänen und Stahllisten) oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das Leistungsgefüge dieses Vertrages hat, also insbesondere hinsichtlich Vergütung, vereinbarten Fristen oder Abnahmemodalitäten, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Erst nach erfolgter Anpassung des Vertrages sind wir zur Durchführung der Änderungen verpflichtet.

Kommt es bei Vertragsschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, z.B. auf Grund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so ist ein Schadensersatz gemäß § 122 BGB unsererseits ausgeschlossen.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Wir werden dem Vertragspartner unverzüglich den Deckungsvertrag vorlegen und die daraus resultierenden Rechte in dem erforderlichen Umfang an ihn abtreten.

3. Preise

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostensenkungen oder Kosten erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preislisten. Bei Verkauf von legierten Stählen sind wir berechtigt, die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Legierungszuschläge (LZ) zu berechnen. Für Metalle legen wir den am Bestelltag gültigen Preis zugrunde.

Die Aufpreise für die Bearbeitung von Betonstabstahl gelten für mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bearbeiteten Betonstabstahl gemäß den 488/DIN 1045 bzw. bauaufsichtliche Zulassung geschnitten, gebogen, gebündelt und positioniert aus normalen Lagerlängen von 12 – 14 m, in Transportbreiten von nicht mehr als 2,20 m. Für Fertigteilbewehrung sowie für Aufbiegungen über 2,20 m Aufbiegungshöhe und Sonderbewährungen werden die Aufpreise nach Vorlage der entsprechenden Biegepläne berechnet.

Die Preise für Betonstahlmatten beinhalten keine Schneid- und Biegekosten, soweit in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Bei der Abrechnung von bearbeiteten Lagermatten wird jeweils das komplette Gewicht der Matte, bei Listenmatten das vom Hersteller errechnete Mattengewicht zugrunde gelegt. Verschnitt geht zu Lasten des Vertragspartners.

Sämtliche Preise und Aufpreise basieren auf der Lieferung des gesamten für die Bewehrung erforderlichen Betonstahls und Zubehörs.

Unsere Preise verstehen sich im Übrigen vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ab unserem Lager Rastatt ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstigen Nebenkosten. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Etwa durch uns durchgeführte Anlieferung beim Kunden wird gesondert berechnet. Eine Anlieferung durch uns setzt stets eine mit Lkw gut und ebenerdig befahrbare Baustelle voraus. Vereinbarte Vergütung für Anlieferung berücksichtigt nur die Wartezeit, die bei unverzüglicher Entladung unseres Lkw mit kostenloser bauseitiger Kranhilfe erforderlich ist. Abladezeiten über eine Stunde hinaus werden zusätzlich berechnet. Gleiches gilt für Frachtzuschläge.

Stornierungen und Rücknahmen von vertragsgemäß gelieferter Ware sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und gegen Berechnung eines Verwaltungskostenanteils von mindestens 20 % des Bruttoverkaufspreises, mindestens jedoch € 30,00 möglich.

4. Zahlung und Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle zu leisten, die Einräumung von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung. Die Zahlung ist nur bewirkt, sobald und soweit wir über den Betrag endgültig verfügen können. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsel- oder Scheckbetrages im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung des Schecks bzw. Wechsels und unserer Befreiung aus jeglicher Wechselhaftung ein.

Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Das Fehlen von Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen (z.B. Werks-/Abnahmeprüfzeugnisse) berechtigt den Vertragspartner nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme unserer Leistungen zu; in einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferungen bzw. Leistungen steht.

5. Unsicherheitseinrede

Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, stehen uns gegen den Vertragspartner – unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte – folgende Rechte zu:

Wir können unsere Lieferungen und Leistungen verweigern, bis der Vertragspartner die Gegenleistung bewirkt oder angemessene Sicherheit für sie geleistet hat.

Wir können dem Vertragspartner eine angemessene Frist setzen, um Zug-um-Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Vertragsrücktritt entsprechend § 323 BGB berechtigt.

Soweit wir unsere Lieferungen oder Leistungen schon erbracht haben, können wir daraus resultierende, noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen.

6. Lieferung, Lieferzeit, nicht zu vertretende Lieferhindernisse, Annahmeverzug des Vertragspartners, Lieferverzug, Unmöglichkeit

6.1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk, unverpackt, die Ware ist nicht gegen Rost geschützt. Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen auf Kosten des Vertragspartners vorgenommen. Die Transport- und sonstigen Verpackungen können je an unserem Lager zurückgenommen werden.

6.2. Verbindlich vereinbarte Termine sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt wurden.

6.3 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsterminen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher dem Vertragspartner obliegender Mitwirkungspflichten, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernde Unterlagen und Informationen, die Klärung sämtlicher technischen Einzelheiten mit dem Vertragspartner, den Eingang etwa vereinbarter Abschlagszahlungen und ggf. die Eröffnung von Akkreditiven, das Vorlegen behördlicher Genehmigungen und Importlizenzen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt insoweit vorbehalten.

6.4. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Liefergegenstände unser Unternehmen verlassen haben oder dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

6.5. Von uns nicht zu vertretende Lieferhindernisse.

6.5.1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund folgender Ursachen haben wir – außer in den Fällen, in denen wir ausnahmsweise hinsichtlich Frist- oder Termineinhaltung ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Ursachen bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten: Umstände höherer Gewalt sowie sonstige Leistungshindernisse, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden, und bezüglich derer wir den Nachweis führen, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt für uns nicht voraussehbar oder vermeidbar waren und uns insofern kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft. Zu diesen Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldete Kenntniserlangung erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Un vorhersehbar- und Unvermeidbarkeit – zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend: Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streiks, Aussperrung), Betriebsstörungen, Stromausfall, Rohstoffverknappung, Ausfall von Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Personalmangel.

6.5.2. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz, z.B. für Ausschussmengen, des Vertragspartners bei Liefer- und Leistungsverzögerungen im Sinne von Ziff. 6.5.1. sind ausgeschlossen.

6.5.3. Bei einem endgültigen Liefer- oder Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 6.5.1. ist jede Vertragspartei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.5.4. Bei lediglich vorübergehenden Liefer- oder Leistungshindernissen im Sinne von Ziffer 5.4.1. sind wir berechtigt, die Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung im Sinne von § 275 Abs. 3 BGB nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner nur unter den Voraussetzungen gemäß Ziff. 5.8. unten zu.

6.5.5. Auf unser Recht zum Rücktritt findet § 323 Abs. 4 BGB entsprechende Anwendung. Bezüglich des Rücktrittsrechtes des Vertragspartners gelten die Regelungen gemäß § 323 Abs. 4 bis 6 BGB. Für die Rechtsfolgen eines Rücktrittes gelten § 326 BGB und die dortigen Verweise entsprechend; bereits erfolgte nicht geschuldete Leistungen des Vertragspartners können danach gemäß §§ 346 bis 348 BGB von diesem zurückgefordert werden.

6.6. Von uns zu vertretende Lieferverzögerungen

6.6.1. Liegt im Falle der Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor, wird unsere Haftung auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung gemäß den §§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB der Höhe nach wie folgt beschränkt: Für jede vollendete Woche Verzug ist eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsnettobetrages der von dem Verzug betroffenen Lieferung, maximal jedoch insgesamt in Höhe von 5 % des Rechnungsnettobetrages geschuldet. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht,

  • sofern der Vertragspartner im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft)
  • falls wir gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben.

6.6.2. Unsere Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer die Lieferverzögerung beruht auf einer durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung oder wir haben ausnahmsweise gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen.

6.7. In Bezug auf unsere Haftung wegen Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen kommen darüber hinaus die Regelungen Ziff. 14 in Verbindung mit Ziff. 12 zur Anwendung.

6.8. Können wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nur zu,

  • wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft) oder
  • er nachweist, dass aufgrund der Liefer- oder Leistungsverzögerung sein Leistungs interesse weggefallen oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist,

Im Übrigen kommt § 323 Abs. 4 bis 6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 346 ff. BGB).

6.9. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, solange die restlichen Lieferteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden.

6.10. Im Falle der Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen wird, falls nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, unsere Haftung auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des Nettorechnungsbetrages unserer Lieferungen oder Leistungen begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, falls wir ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Darüber hinaus gelten für unsere Haf tung wegen Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen die Bestimmungen vorstehend Ziff. 12 in Verbindung mit Ziff. 14. Das gesetzliche Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bei Unmöglichkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt unberührt.

7. Transport/ Anlieferung/ Abladung

Übernehmen wir ausnahmsweise den Transport bzw. Versand der Ware, so gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen

7.1. Wir bestimmen Versandweg und – mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Transportkosten werden gesondert, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.

7.2. Nach Vertragsabschluß übermittelte Angaben des Vertragspartners für die Reihenfolge, Bündeln, Positionierung o.ä. von Teilen eines mehrteiligen Auftrags beim Transport werden wir im Rahmen des Zumutbaren berücksichtigen. Gleiches gilt für Angaben zur Verladung. Diese können insbesondere nur dann berücksichtigt werden, wenn betriebstechnische, straßenverkehrstechnische und verladetechnische Gegebenheiten nicht entgegenstehen.

7.3. Wird der Transport auf dem vorgesehenen Wege oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, ohne dass dies von uns zu vertreten wäre, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort unserer Wahl zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Vertragspartner. Dem Vertragspartner wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

7.4. Wir sind nicht zur Abladung verpflichtet, diese hat der Vertragspartner jeweils unverzüglich selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte vorzunehmen. Evtl. Wartezeiten gehen zu lasten des Vertragspartners, die Geltendmachung von Mehrkosten bzw. zusätzlichen Aufwendungen bzw. Schadensersatz bleibt vorbehalten. Soweit wir bei der Abladung mitwirken, geschieht dies auf Risiko und Gefahr des Vertragspartners. Dasselbe gilt, falls wir selbst abladen, weil niemand für den Vertragspartner an der Verwendungsstelle anwesend ist. In diesem Fall gilt die Ware als vollständig und ordnungsgemäß abgeliefert.

8. Gefahrübergang/Versicherung

8.1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Unternehmens oder Lagers. Dies gilt auch für etwaige, auf Grund besonderer Vereinbarung, durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfreie erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen uns der Vertragspartner mit dem Versand beauftragt hat.

8.2. Bei Annahme, Abnahme- oder Abrufverzug des Vertragspartners oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Vertrags par tner zu vertretenden Gründen, insbesondere bei schuldhafter Mitwirkungspflichtverletzung des Vertragspartners, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners vertragsgemäß hätten erfolgen können.

8.3. Für die Versicherung ist der Vertragspartner selbst verantwortlich.

9. Abrufaufträge

9.1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen.

9.2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

9.3. Ist die Lieferung von bearbeitetem Betonstahl nach Abruf vereinbart, muss der jeweilige Abruf ausdrücklich mit genauer Zeitangabe erfolgen; in der bloßen Übersendung von Verlegeplänen und Stahllisten liegt kein Abruf. Abrufe für nach Betonierabschnitten aufgeteilte Teilmengen müssen in der Stahlliste entsprechend gekennzeichnet sein, sonst sind sie für uns unverbindlich.

10. Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug des Vertragspartners

Kommt der Vertragspartner mit der Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Lieferungen oder Leistungen- auch bei eventuellen Teillieferungen oder Teilleistungen – in Verzug oder verzögern sich die Lieferungen oder Leistungen in sonstiger Weise aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so sind wir – unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte – berechtigt

  • die Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners einzulagern;
  • nach Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Nachfrist unter Hinweis auf unsere Rechte anderweitig über die von dem Verzug betroffenen Lieferungen zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder von dem Vertrag zurückzutreten.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zum Eingang aller, auch künftiger Zahlungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Ware, auf die sich unser Eigentumsvorbehalt bezieht, wird im nachfolgenden als „Vorbehaltsware” bezeichnet. Wird zur Bewirkung der an uns für die Vorbehaltsware zu leistenden Zahlungen eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer wechselmäßigen Haftung; bei Vereinbarung des Scheck-, Wechselverfahrens mit dem Vertragspartner erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

11.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiter veräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des Saldos abgetreten; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Fall der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hier von unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Vertragsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug ist.

11.3. Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.

11.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet; gegenüber diesem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht durch den Vertragspartner nicht geltend gemacht werden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor.

Aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen verwerten; der Verwertungs erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Verbleibende Beträge sind an den Vertragspartner auszukehren.

Unter den Voraussetzungen, die uns zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis des Vertragspartners berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

11.5. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen; entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außer gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsware ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung gepfändeter Vorbehaltsware.

11.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen verarbeiteten Gegenstände.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. An der durch Verarbeitung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.

11.7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Erfolgte die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

11.8. Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.

Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziffer 11.5. oder 11.6. erworben, wird der Vergütungsanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im voraus an uns abgetreten.

Im übrigen gelten für die im voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziffern 11.2. – 11.4. entsprechend.

11.9. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.

Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.

11.10. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instandzuhalten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.

11.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartner freizugeben, als ihr Wert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

12. Mängelhaftung

12.1. Die Mängelhaftungsansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach bei sorgfältiger Prüfung erkennbarem Auftreten schriftlich anzuzeigen. Wir werden dem Vertrags partner auf seine Rüge hin mitteilen, ob die beanstandeten Liefergegenstände oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber ob abzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden.

12.2. Mängelhaftungsansprüche jeder Art entfallen, wenn die Vertragsprodukte nicht entsprechend den geltenden Einsatzbedingungen und Richtlinien behandelt, weiterverarbeitet oder in Einsatz gebracht werden oder eine sonstige und sachgemäße Behandlung, Verwendung oder Bearbeitung vorliegt und der Vertragspartner in vorbenannten Fällen nicht den Nachweis erbringt, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch vorbezeich nete Einwirkungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung hierdurch nicht in unzumutbarer Seite für uns erschwert wird.

12.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.

12.4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zunächst zur Befriedigung des Nacherfüllungsanspruches des Vertragspartners nach dessen Wahl zur Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder zur Neulieferung berechtigt. Wir sind berechtigt, Nacherfüllungsmaßnahmen durch Dritte ausführen zu lassen. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir sind verpflichtet, alle für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, einschließlich Materialkosten für neue Rohteile Transport-, und Arbeitskosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

12.5. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder die Vergütung entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).

12.6. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 12.7. und Ziff. 12.8. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z.B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.

12.7. Der vorstehend Ziff. 12.6. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:

12.7.1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;

12.7.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

12.7.3. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;

12.7.4. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;

12.7.5. für einen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;

12.7.6. Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.8. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziffer 12.7. entsprechend.

12.9. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unter Ziffer 12., insbesondere Ziffern 12.6. bis 12.8. unberührt.

12.10. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rück griff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt.

12.11. Bei Waren, die als deklassiert verkauft worden sind – z.B. so genannte IIa Ware – stehen dem Vertragspartner bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er bei solcher Ware üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelhaftungsansprüche zu.

13. Haftung für Nebenpflichten

Kann aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen der gelieferte Gegenstand vom Vertragspartner infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen vorstehend Ziff. 12. entsprechend.

14. Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners

14.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

14.2. Eine weitergehende – auch außervertragliche – Haftung auf Schadensersatz, als in Ziff. 12. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechts natur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen, Unmöglichkeit – vorbehaltlich der Regelungen Ziffer 6.10. – und Verzug – vorbehaltlich der Regelungen Ziffer 6.6. – sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

14.3. Die Begrenzung nach Ziff. 14.2. gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.

14.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

14.4. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.

14.5. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

14.6. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 12.5. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzug sind die Regelungen vorstehend Ziff. 6.5.3, 6.5.4. und 6.8 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

15. Verjährung

15.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang bzw. bei Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, 30 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt jedoch nicht, in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB.

15.2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 15.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatz ansprüche irgendeiner Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie eine Verjährungsfrist von 12 Monaten.

15.3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 15.1. und Ziff. 15.2. gelten nicht – jeweils einzeln ausreichend –

  • im Falle des Vorsatzes;
  • wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen bzw. Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziff. 15.1. genannten Fristen diegesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB;
  • für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit;
  • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

15.4. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

15.5. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel

16.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Vertragspartner ausschließlich unser Geschäftssitz.

16.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – der Sitz unseres Unternehmens oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstands vereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.

16.3. Für alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen uns und dem Vertragspartner bestehenden Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren kauf vom 11.04.1980 ) zur Anwendung.

16.4. Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem 01.01.1993 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht – aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder – aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.

16.5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger mit uns getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: Juli 2003